Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Britz GmbH (Gültig ab 1.11.2019)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Britz GmbH

(Gültig ab 1.11.2019)

Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Britz GmbH gelten ausschließlich die vorliegenden allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Kunde erkennt sie für alle künftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an und verzichtet auf die Geltendmachung eigner Geschäftsbedingungen, es sei denn, die Firma Britz GmbH hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Auf Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) sind diese Geschäftsbedingungen nicht anwendbar. Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge kommen erst mit der Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung zustande.

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern aus dem Vertrag nicht anders geregelt gelten unsere Preise „ab Werk“ zuzüglich ggf. Verpackungsmaterialien, der jeweils gültigen

    gesetzlichen Steuern, Abgaben und Lasten.

  2. Soweit aus dem Vertrag nicht anders hervor geht sind Lieferungen nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zu begleichen. Bei

    vereinbartem Zahlungsziel beginnt die Frist mit dem Tag der Lieferung. Der Käufer kommt automatisch 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder Gutschrift auf unserem Konto. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Kunde.

  3. Entstehen nachträglich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers und sind dadurch unsere Ansprüche gegen den Käufer gefährdet, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

  4. Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Lieferung, höhere Gewalt und Gefahrenübergang

  1. Soweit uns im Falle des Lieferverzugs kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, kann der Kunde uns gegenüber keine

    Schadensansprüche geltend machen.

  2. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht

    rechtzeitig, oder treten Ereignisse höhere Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

  3. Der höheren Gewalt stehen gleich Betriebsstörungen (Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Streiks, Aussperrungen, behördlichen Maßnahmen oder der Verweigerung der Erteilung behördlicher Genehmigungen (beispielsweise Ausfuhrgenehmigungen), auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, und alle sonstigen Behinderungen, die nicht von uns schuldhaft herbeigeführt sind. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn darin bezeichnete Umstände eintreten, nach denen wir in Verzug geraten sind. Wir werden den Kunden unverzüglich über den Eintritt des Hindernisses unterrichten.

  4. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, erfolgen unsere Lieferungen „ab Werk“.

  5. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung oder Teillieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden

    ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus

    Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

  6. Wird im Vertrag eine Lieferung „frei Haus“ vereinbart, vollzieht sich der Gefahrenübergang sämtlicher Lieferungen bei Übergabe an den

    Käufer durch den von uns beauftragten Frachtführer.

Beschaffenheit der Ware

  1. Alle Muster, Proben und Analysendaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Bei fester

    Zusicherung bestimmter Eigenschaften sind Abweichungen im handelsüblichen Rahmen zulässig.

  2. Wir schulden nur Produkte mittlerer Art und Güte. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen sind

    nur Beschaffenheitsangaben der Kaufsache, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Wir gewähren keine Beschaffenheits- oder

    Haltbarkeitsgarantie.

  3. Werbung, Anpreisungen oder öffentliche Äußerungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie der Kaufsache dar. Muster werden vom

    Anwender auf eigene Gefahr im Rahmen seiner Produktion auf Eignung geprüft und erst nach Mitteilung der Freigabe an uns eingesetzt. Änderungen des Produktionsprozesses und seiner Rahmenbedingungen erfolgen auf ausschließliche Verantwortung des Anwenders.

Fässer
1. Die dem Kunden von uns im Zusammenhang mit der Lieferung überlassenen Fässer kann dieser - nach vorheriger Absprache mit uns -

restentleert an uns zurückgeben.

Rahmen- und Abrufaufträge

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen- oder Abrufauftrag vereinbarte Gesamtmenge abzunehmen.

  2. Soweit sich aus dem Abrufauftrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen- oder Abrufauftrages

    innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach Abschluss des Vertrages abzurufen.

  3. Hält der Kunde verbindlich vereinbarte Abruftermine nicht ein, sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis

    auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behalten wir uns vor.

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des

    Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (§ 449 BGB).

  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das

    Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

  3. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, so dass unsere Ansprüche im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt unbenommen und kann nur mittels ausdrücklicher Erklärung erfolgen.

  4. Kommt der Besteller mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Besteller für die Bezahlung eine weitere Frist setzen zu müssen.

Mängelansprüche

  1. Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel sofort nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel spätestens innerhalb von sieben

    Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.

  2. Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt.

  3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene

    Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

  4. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Sie gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von

    Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aufgrund von Arglist geltend gemacht werden.

  5. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und hemmt somit die Verjährung nicht. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der

    Nachbesserung Ersatzteile eingebaut werden.

  6. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über und sind an uns zu übergeben.

  7. Weitergehende Mängelansprüche des Bestellers sind vorbehaltlich etwaiger nach Ziffer 6 beschränkter Schadensersatzansprüche

    ausgeschlossen.

  8. Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Mängelanspruch besteht, ist der Besteller verpflichtet, die durch die Prüfung

    veranlassten Kosten zu tragen.

Haftungsausschluss und –begrenzung

  1. Außer im Falle einer Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise oder

    im Fall der Übernahme einer Gewährleistung haften wir nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

  2. In folgenden Fällen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt:

    a) im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalpflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise,
    b) im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht leitende Angestellte oder Organe) oder
    c) im Fall der Übernahme einer Gewährleistung, sofern wir nicht ausdrücklich als Verkäufer gegenüber dem Besteller als Käufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.

  3. In den Fällen der Ziffer 2 ist unsere Haftung auf höchstens den dreifachen Betrag des Preises der jeweils betroffenen Ware, bzw. bei reinen Vermögensschäden auf höchstens den zweifachen Betrag des Auftragswerts dieses Preises begrenzt.

  4. Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren in den Fällen der Ziffer 2 spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Besteller Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Für Ansprüche wegen Mängeln der Ware verbleibt es bei der Verjährung gemäß der Klausel zu Mängelansprüchen, dort Ziffer 4.

  5. Außer in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen unsere Mitarbeiter oder Beauftragte.

Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein

    oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

  2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Friesenheim.

  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie seiner Wirksamkeit ist

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Offenburg.

Britz GmbH, Am Mittelbach 12, 77948 Friesenheim – Oberschopfheim

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